Anklageschrift Landshut

Mandanteninformationen / Nützliche Rechtstipps

In unerwarteten Situationen ist man oft so überrascht, dass man nicht optimal reagiert. An dieser Stelle finden Sie einige Tipps, wie Sie sich in solchen Situationen am besten verhalten, damit Ihre Rechte nicht verletzt werden, und wie Sie einen guten Grundstein für eine spätere erfolgreiche anwaltliche Vertretung oder Verteidigung legen.

Verkehrskontrolle

Bei einer Verkehrskontrolle sind Sie nicht verpflichtet, Angaben – egal welcher Art – gegenüber den Polizeibeamten zu machen; nur Ihren Führerschein müssen Sie vorlegen und Ihre Personalien angeben. Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwertet werden – denken Sie daran und machen Sie konsequent von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

Der Grund ist: Die meisten Polizeibeamten klären Sie erst dann über Ihre Rechte auf, wenn Sie bereits etwas für Sie Ungünstiges zugegeben haben, z. B. dass Sie Alkohol getrunken haben. Die Rechtsprechung des Amtsgerichts Landshut lässt diese späte Belehrung über Ihre Rechte als Betroffener in den meisten Fällen ausreichen. Somit belasten Sie sich faktisch selbst, ohne dass eine Veranlassung hierfür besteht.

Beachten Sie bitte auch, dass Sie nicht verpflichtet sind, an einem angebotenen Alkohol- oder Drogenschnelltest  mitzuwirken und auch nicht an einem Test mit dem geeichten Dräger Alcotest 7110 Evidential. Auch eine Blutentnahme darf nur bei Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ durch den Polizeibeamten angeordnet werden. Die häufig zu hörende Aussage von Polizeibeamten: „Dann müssen wir halt zur Blutentnahme“, spiegelt nicht immer die geltende Rechtslage wider.Wenn Sie mit einer Blutentnahme nicht einverstanden sind, äußern Sie das deutlich. 

Denken Sie stets daran: Wenn Sie von der Polizei im Straßenverkehr aufgehalten werden, ist davon auszugehen, dass Ihnen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat angelastet werden soll! Es wird also gegen Sie ermittelt. Tun Sie also nur das, wozu sie verpflichtet sind. Sie müssen nicht an der eigenen Strafverfolgung aktiv mitwirken und sich  selbst belasten. Bereits die Unterschrift auf einem Protokoll kann zu einer Selbstbelastung führen.

Anhörungsbogen Ordnungswidrigkeit

Sind Sie zu schnell oder ohne den erforderlichen Sicherheitsabstand gefahren, ist der erste Kontakt mit der amtlichen Instanz ein Schreiben der Bußgeldbehörde, sofern Sie nicht direkt von der Polizei angehalten werden. In diesem Schreiben werden Sie aufgefordert, sich als Zeuge oder Betroffener zu einer behaupteten Ordnungswidrigkeit  zu äußern.

Bereits in diesem frühen Stadium werden die Weichen für das folgende Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldbescheid) gestellt. Um das Verfahren in die richtigen Bahnen zu lenken und Nachteile für Sie zu vermeiden, ist es daher wichtig, dass Sie bereits vor Rücksendung des Anhörungsbogens umgehend einen Fachanwalt für Verkehrsrecht kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Andernfalls riskieren Sie gravierende, nicht umkehrbare Konsequenzen.

Beachten Sie, dass Sie stets nur dazu verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person zu machen, nicht jedoch zur Sache. Bereits die Mitteilung, ob man zum Zeitpunkt der Tat Fahrer des Fahrzeugs war, gehört zu den Angaben zur Sache und hat u. U. erhebliche negative Konsequenzen. Sagen Sie nichts ohne Ihren Anwalt!

Anruf der Polizei

In einigen Fällen ermittelt die Polizei in Ordnungswidrigkeitenverfahren den Fahrer auch telefonisch. Sofern Sie als Halter eines Fahrzeuges einen Anruf der Polizei erhalten, sollten Sie immer zunächst fragen, was vorgeworfen wird.

Der folgende Ablauf ist beispielhaft für einen solchen Anruf:

Die erste Frage des anrufenden Polizeibeamten ist, ob man Halter des Fahrzeuges ist, was bejaht wird. Es folgt die Frage, ob man zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem eigenen Auto gefahren ist. Auch dies wird meist beantwortet mit einem schlichten und scheinbar unverfänglichen "ja" – mit dem die Polizei binnen weniger Augenblicke den Täter ermittelt hat! Und Sie selbst haben dies erst ermöglicht.

Erst im Anschluss daran wird mitgeteilt, dass eine bestimmte Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr mit dem Fahrzeug begangen wurde. Erst dann folgt die Belehrung, dass man als Beschuldigter oder Betroffener keine Angaben zur Sache machen muss. Das bereits erfolgte Geständnis, dass man der Fahrer war, ist nach der überwiegenden Auffassung des Amtsgerichts und Landgerichts Landshut jedoch verwertbar. Seien Sie misstrauisch, wenn Sie einen solchen Anruf erhalten. Machen Sie von Ihrem vollen Schweigerecht Gebrauch!
 
Ohne das Zugeben der Fahrzeugführung hätte Ihr Verteidiger später unter Umständen die Chance gehabt, einen Freispruch für Sie zu erwirken. Sobald die Fahrereigenschaft jedoch eingeräumt ist, beschränkt sich die Verteidigung oftmals nur noch auf die Rechtsfolgen.

Falls Sie Ihr Fahrzeug an Verwandte zur Nutzung überlassen haben, bedenken Sie bitte, dass Sie gegenüber Ihren Verwandten ein gesetzlich verankertes Zeugnisverweigerungsrecht haben. Sie müssen Verwandte nicht beschuldigen. Antworten Sie daher auf die Frage, wer gefahren ist, auch nicht, wenn ein Verwandter in Betracht kommt. Sie sind hierzu nicht verpflichtet!

Sie sollten sich unmittelbar nach einem solchen Telefonat, in welchem Sie bestenfalls außer Ihren Personalien keine Angaben gemacht haben, mit dem Fachanwalt Ihres Vertrauens für Verkehrsrecht in Verbindung setzen.

Bußgeldbescheid

Spätestens nach Erhalt eines Bußgeldbescheides sollten Sie, sofern Sie diesen nicht akzeptieren wollen, unverzüglich einen Rechtsanwalt aufsuchen. Beachten Sie, dass die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid nur zwei Wochen beträgt. Die Zustellung erfolgt meist durch ein Einwurf-Einschreiben. Die Frist beginnt somit mit dem vom Postzusteller auf dem gelben Umschlag vermerkten Datum.

Die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid sind für einen Laien schwer beurteilbar. Erforderlich für eine Einschätzung ist, dass in die amtliche Akte zunächst Einsicht genommen wird. Dies kann nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Nach der Akteneinsicht kann über die weitere Vorgehensweise nun gemeinsam mit dem Mandanten entschieden werden.

Verstreicht die Frist von zwei Wochen, wird der Bußgeldbescheid bestandskräftig, die Geldbuße und gegebenenfalls ein Fahrverbot können vollstreckt werden. Die entsprechenden Punkte werden im Verkehrszentralregister (zukünftig: Fahrerlaubnisregister) in Flensburg eingetragen.

Vorladung zur Zeugenvernehmung oder Beschuldigtenvernehmung im Strafverfahren

In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfahren Sie häufig erstmals durch ein Schreiben der Polizei, dass Ihnen eine bestimmte Straftat vorgeworfen wird. Mit einem solchen Schreiben werden Sie vorgeladen, um als Beschuldigter vernommen zu werden.

Beachten Sie, dass Sie nicht verpflichtet sind, dieser Vorladung Folge zu leisten. Erscheinen müssen Sie lediglich zu richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen. Gehen Sie NIE zu einer solchen Vernehmung, ohne vorher anwaltlichen Rat eingeholt zu haben. Sie haben zu jedem Zeitpunkt eines Ermittlungsverfahrens das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch!

Die Ermittlungsbeamten werden Ihnen nie genau sagen, welche Beweise sie gegen Sie in der Hand haben. Daher kann vor Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte auch nicht entschieden werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden sollen. Vollständige Akteneinsicht erhält nur ein Rechtsanwalt. Erst nachdem geklärt ist, was Ihnen genau vorgeworfen wird, kann gemeinsam mit dem Verteidiger entschieden werden, ob eine Stellungnahme zum Tatvorwurf abgegeben werden soll. Eine solche Stellungnahme ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens möglich.

Durchsuchung

Steht die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss bei Ihnen vor der Tür, gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren. Bitten Sie die Beamten, die Durchsuchung erst zu beginnen, sobald Sie Kontakt mit Ihrem Verteidiger aufgenommen haben.

Die Anwesenheit eines Verteidigers bei Durchsuchungsmaßnahmen ist dringend anzuraten.

Haben Sie Kenntnis davon erlangt, dass Staatsanwaltschaft oder Zoll gegen Sie ermitteln (insbesondere bei Wirtschaftsstraftaten, Steuerhinterziehung, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Schwarzarbeit), sollten Sie ebenfalls umgehend einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens informieren. In diesen Fällen ist abzusehen, dass zeitnah eine Durchsuchung erfolgen wird. Durch entsprechende Vorbereitungen können die faktischen Beeinträchtigungen für den durchsuchten Betrieb erheblich abgemildert werden.

Strafbefehl / Anklageschrift

Haben Sie einen Strafbefehl erhalten, den Sie nicht akzeptieren möchten, sollten Sie umgehend einen Verteidiger einschalten.

Beachten Sie bitte, dass die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl lediglich zwei Wochen beträgt! Läuft diese Frist ab, steht rechtskräftig fest, dass Sie die Tat begangen haben. Die angedrohten Rechtsfolgen, die bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe betragen können und oftmals auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis umfassen, können dann von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden, unabhängig davon, ob die Vorwürfe zutreffend sind. Eiliges Handeln ist deshalb angesagt!

Gerne kann ich Ihnen bei der Entscheidung, ob ein Strafbefehl akzeptiert werden soll oder aber nicht, durch ausführlichen Rechtsrat behilflich sein.

Verhalten bei einem Verkehrsunfall

Bei einem Verkehrsunfall ist Handeln in folgender Reihenfolge zu empfehlen:

1. Absicherung der Unfallstelle
2. Versorgung Verletzter
3. Notruf
4. Sicherung von Beweisen durch eigene Fotos
5. Aufnahme der Daten von Unfallgegner und Zeugen
6. Unverzügliche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

Da die Unfallursache häufig strittig ist, ist grundsätzlich anzuraten, an der Unfallstelle keine Angaben zur Sache zu machen. Einmal getätigte Angaben sind später schwer wieder rückgängig zu machen und können zum Teil negative Folgen haben, insbesondere, wenn es Verletzte gegeben hat.

Die Polizei wird vor Ort zunächst versuchen, durch "informatorische Anhörungen" den Unfallhergang zu rekonstruieren. In diesem Stadium ist die Polizei noch nicht verpflichtet, die Beteiligten auf ihre Rechte, insbesondere das Recht zu schweigen und einen Verteidiger hinzuzuziehen, hinzuweisen. Somit sind sämtliche Angaben, auch die Ihnen nachteiligen, in einem Gerichtsverfahren vollständig verwertbar. Sie sollten sich daher davor hüten, sich in einem solch frühen Stadium selbst zu belasten.

Die einzigen Angaben, zu denen Sie verpflichtet sind, sind die Angaben zu Ihrer Person. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie Ihren Anwalt!

Ein häufiger Irrglaube ist auch, dass die Polizeibeamten vor Ort die zivilrechtliche Haftungsfrage klären und für die Geschädigten die fotografische Dokumentation des Unfalls vornehmen. Dies ist nur in Einzelfällen, insbesondere bei schweren Verletzungen der Unfallbeteiligten, der Fall. Um für den Fall der Fälle in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren oder auch nur bei der außergerichtlichen Geltendmachung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung ausreichend Beweise in der Hand zu haben, sollten Sie sich diese Beweise selbst vor Ort beschaffen, indem Sie die Unfallstelle, die Position der Fahrzeuge sowie die Beschädigungen am eigenen und an den anderen Fahrzeugen ausreichend dokumentieren.

Notieren Sie sich die Daten sämtlicher Unfallbeteiligter sowie, sofern vorhanden, von Unfallzeugen. Lassen Sie sich nicht nur das Versicherungskärtchen des Unfallgegners geben, sondern notieren Sie sich auch den Namen des Fahrers. Fahrer und Versicherungsnehmer sind oftmals nicht identisch! Notieren Sie sich unbedingt das Kennzeichen der weiteren unfallbeteiligten Fahrzeuge. Im Zweifelsfall kann der Rechtsanwalt über das Kennzeichen die erforderlichen Daten des Gegners ermitteln.

Bevor Sie Maßnahmen einleiten, die erhebliche Kosten zur Folgen haben können, sollten Sie sich unverzüglich nach dem Verkehrsunfall mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung setzen. Nur so ist gewährleistet, dass von Anfang an eine optimale Regulierung der Unfallschäden erfolgen kann und Sie vor weiter gehenden Schäden bewahrt werden. Die Beauftragung eines Sachverständigen, die Inanspruchnahme eines Mietwagens oder die Beauftragung der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges sollten grundsätzlich erst nach Einholung eines juristischen Rates erfolgen, auch wenn die Sachlage scheinbar klar ist.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich auch bei einfach gelagerten Verkehrsunfällen erforderlich, die Kosten für den Rechtsanwalt sind im Rahmen der Haftungsquote daher auch vom Unfallverursacher zu erstatten. Das OLG Frankfurt a.M., Az. 22 U 171/13, erachtet es sogar als geradezu fahrlässig, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.

Besonders sensibiliert sollten Sie sein, wenn sich die Versicherung des Unfallgegners sofort mit Ihnen in Verbindung setzt und versucht, Sie davon zu überzeugen, dass eine unkoplizerte Regulierung erfolgen wird. Beachten Sie, dass die Versicherung nicht das Interesse hat, Ihre Ansprüche möglichst umfassend zu regulieren, sondern vielmehr, Geld zu sparen. Das kann selbstverständlich nur auf Kosten des Geschädigten gehen.

Klage / Mahnbescheid

Gesetzt den Fall, dass jemand Ansprüche gegen Sie geltend macht und Sie vor dem Gerichtsverfahren noch nicht durch einen Anwalt vertreten wurden, gilt: Spätestens nach Erhalt einer Klageschrift oder eines Mahnbescheides sollten Sie Ihren Anwalt aufsuchen. Im Mahnverfahren wird eine zweiwöchige Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Antragsteller, der Ansprüche anmeldet, einen Vollstreckungsbescheid beantragen und aus diesem dann die Zwangsvollstreckung fordern. Rechtzeitiges Handeln ist hier angebracht.

Bitte bewahren Sie unbedingt den gelben Umschlag auf, auf dem das Zustellungsdatum vermerkt ist. Für die Berechnung der Fristen ist dieses Datum maßgeblich.

Vergleichbares gilt, wenn Sie eine Klageschrift erhalten. Häufig wird ein sogenanntes schriftliches Vorverfahren angeordnet. Ihnen wird eine Frist von zwei Wochen gesetzt, innerhalb der Sie dem Gericht mitteilen können, ob Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen. Läuft diese Frist ohne Stellungnahme ab, ergeht ein Versäumnisurteil, ohne dass geprüft worden wäre, ob die Ansprüche tatsächlich bestehen. Wenn es sich um eine Klage vor einem Landgericht handelt, müssen Sie sich zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, dies ist gesetzlich so vorgeschrieben. Eine Verteidigungsanzeige, die Sie selbst vornehmen, wäre unwirksam und hätte ebenfalls zur Folge, dass für den Kläger ein Versäumnisurteil ergeht, aus dem er vollstrecken kann.

Rechtsanwalt Kohlschmidt

Zweibrückenstraße 674
84028 Landshut
Tel. (0871) 14 29 10 06
Fax (0871) 20 94 71 55
kohlschmidt@ra-k-la.de
powered by webEdition CMS