Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Fahrverbote unwirksam

Die neuen Geschwindigkeitsgrenzen im aktuellen Bußgeldkatalog sind nach überwiegender Ansicht der Juristen unwirksam, da die Ermächtigungsgrundlage nicht genannt wird.

Einige Bundesländer haben daher die Anwendung der neuen Regeln zum Fahrverbot ausgesetzt.

Zur Erinnerung:

Mit In-Kraft-Treten des Bußgeldkatalogs 2020 wird ein Fahrverbot bereits verhängt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/h überschritten wird (früher 31 km/h), außerorts bereits bei einer erstmaligen Überschreitung von 26 km/h (früher 41 km/h).

Beachten Sie, dass die vom Innenministerium angeordnete Aussetzung nicht automatisch dazu führt, dass ein angeordnetes Fahrverbot wegfällt.

Was ist konkret zu tun?

Sollten Sie nach dem 28.04.2020 geblitzt worden sein und Post von den Behörden (z.B. Polizeiverwaltungsamt Straubing, Zentrale Bußgeldstelle Viechtach etc...) bekommen. wenden Sie sich unbedingt an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der sie berät und verteidigt um zu verhindern, dass ein Fahrverbot  rechtskräftig verhängt wird.

Die Einspruchsfrist gegen Bußgeldbescheide beträgt 14 Tage ab Zustellung. Das Zustelldatum ist auf der Postzustellungsurkunde (gelber Umschlag) vermerkt.

Es ist davon auszugehen, dass in einigen aktuellen Bußgeldbescheiden noch Fahrverbote angeordnet werden, obwohl dies rechtswidrig wäre.

Beachten Sie bitte, dass die aktuelle unklare Rechtslage keinen Freifahrtsschein mit sich bringt, nach dem Motto "Freie Fahrt für freie Bürger".

Selbstverständlich bleibt Zuschnellfahren eine Ordnungswidrigkeit. Bis der Gesetz- oder Verordnungsgeber eine neue Regelung schafft, wird zumindest was die Regelungen zum Fahrverbot angeht, der Bußgeldkatalog in der Fassung bis 27.04.2020 anzuwenden sein. 

 

Sollte ein Fahrverbot bereits rechtskräftig geworden sein, dürfen Sie zunächst keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge mehr im öffentlichen Straßenverkehr führen. Tun Sie dies doch, würden Sie sich ggf. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. Das "Schwarzfahren" wird mit Geldstrafe (bei einem Ersttäter meist in Höhe von einem Monats-Nettogehalt) oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet und bringt zudem noch 2 Punkte in Flensburg.

Dennoch könnte sich im Fall eines rechtskräftigen Fahrverbots der Gang zum Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht durchaus lohnen. Es ist zu prüfen, ob dieses im Wege eines Gnadengesuchs nachträglich zu Fall gebracht werden kann.

FAZIT

1. Fahren Sie vorsichtigt, rücksichtsvoll und beachten Sie die Verkehrsregeln!

sollten Sie vesehentlich einen Verstoß begangen haben:

2. Akzeptieren Sie KEINEN Bußgeldbescheid, mit welchem ein Fahrverbot verhängt wird!

Nie waren die Chancen so groß, sich erfolgreich gegen ein Fahrverbot zu verteidigen.

 

 

 

 

43. Strafverteidigertag in Regensburg 22. bis 24. März 2019

Der diesjährige von den deutschen Straverteidigervereinigungen organisierte 43. Strafverteidigertag fand in Regensburg statt. Ca. 800 Teilnehmer aus dem deutschsprachigen Raum nahmen teil.

Die Veranstaltung stand unter dem Motto

"Die Psychologie des Strafverfahrens"

In lebhafter Diskussion wurden im Schlussplenum am Sonntag folgende Thesen beschlossen:

I. Ermittlungsverfahren

1. Verbot der staatlichen Tatprovokation Es soll gesetzlich geregelt werden, dass die staatliche Tatprovokation verboten ist und dass, sofern gegen dieses Verbot verstoßen wird, ein Verfahrenshindernis besteht.

2. Verbot der staatlichen Lüge bei sog. legendierten Kontrollen

Keine Täuschung und kein Belügen eines Beschuldigten über seinen Status bei gegen ihn gerichteten Ermittlungen! Verbot der staatlichen Lüge gelegentlich sog. legendierter Kontrollen!

3. Akteneinsicht

Umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft sind einzuführen; Beschränkungen des § 147 Abs. 5 S. 2 StPO sind aufzuheben.Unbeschadet des Umstandes, dass es sich um Aktenbestandteile handelt, ist im Fall von Computerdateien, Ton- und Bildaufzeichnungen ein gesetzlicher Anspruch auf Herstellung amtlich gefertigter Kopien und Zurverfügungstellung der Bearbeitungssoftware der Strafverfolgungsbehörden zu schaffen.

II. Hauptverhandlung

1. Reihenfolge der Beweisaufnahme

Die Sachnähe der Beweismittels zum jeweiligen Beweisthema gibt grundsätzlich die Reihenfolge ihrer Erhebung in der Hauptverhandlung vor. Keine Einführung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses nach Anklageverlesung durch den Ermittlungsführer der, wie es so gern heißt, »uns erstmal ein-leitend einen Überblick über die Ermittlungen geben soll«. Stattdessen ist gesetzlich zu verankern, dass grundsätzlich die Sachnähe der Beweismittel zum Beweisthema die Reihenfolge ihrer Erhebung in der Hauptverhandlung vorgibt.

2. Zustimmungs- statt Widerspruchslösung

Beweise, die einem zu Gunsten des Angeklagten bestehenden Verwertungs-verbot unterliegen, dürfen dem Urteil nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zugrunde gelegt werden.Wenn ein Verwertungsverbot geltend gemacht wird, ist dies vom Gericht unverzüglich zu bescheiden.

3. Verletzung des Konfrontationsrechts

Hatten im bisherigen Verfahren weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Gelegenheit, einen Zeugen zu befragen, dürfen dessen unkonfrontierte Aus-sagen weder allein noch mitentscheidend für eine Verurteilung herangezogen werden.

4. Vereidigung

Keine Angst vorm Schwur – Vereidigung von Zeugen auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten!

5. Urkundsbeweis bei Polizeizeugen

Wider die Quasiwahrunterstellung polizeilicher Vermerke! § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist allenfalls und ausschließlich auf absolute Routinehandlungen der Ermittlungsbehörden anzuwenden. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten sind Vermerksverfasser als Zeugen zu laden.

6. Audiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung

Schluss mit der richterlicher Angst vor der Wahrheit der Beweisaufnahme! Die audiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung ist einzuführen.

III. Revision

1. Die Frist zur Revisionsbegründung soll genau so lang sein, wie die Frist des Gerichts zu Urteilsabsetzung.

2. Die Revisionsbegründungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll dem Rechtsmittelführer zugestellt worden.

3. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch dann, wenn sie durch Beschluss ergeht, zu begründen.

IV. PKH Richtlinie/Reform Notwendige Verteidigung

1. Festhalten am System der notwendigen Verteidigung

Ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, soll auch künftig von materiellen Kriterien und nicht der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten abhängen. Sind die materiellen Kriterien der notwendigen Verteidigung erfüllt, kann der Beschuldigte nicht auf die Beiordnung eines Verteidigers verzichten.

2. Ausweitung der notwendigen Verteidigung

Die notwendige Verteidigung ist auf jeden Fall der Inhaftierung, Fälle einer Straferwartung von mehr als 90 Tagessätzen, Rechtsmittel der Staatsanwalt-schaft zu Ungunsten des Angeklagten, Bereiche des Vollstreckungsverfahrens und der vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten auszuweiten.

3. Vorverlegung des Zeitpunkts der Beiordnung

In den Fällen notwendiger Verteidigung ist dem Beschuldigten spätestens vor seiner ersten Vernehmung oder Gegenüberstellung ein Verteidiger beizuordnen (sog. Pflichtverteidiger der ersten Stunde, Art. 4 Abs. 5 der PKH Richtlinie).

4. Schaffung von Gleichmäßigkeit und Transparenz bei der Auswahl des Verteidigers

Wenn dem Beschuldigten ein Verteidiger beigeordnet wird, den er nicht bezeichnet hat, ist der Verteidiger aus einem bei den Rechtsanwaltskammern geführten elektronischen Verzeichnis auszuwählen, das in einem rollierenden System organisiert ist.

5. Qualitätsanforderungen

In das bei der Rechtsanwaltskammer geführte Verzeichnis werden Rechtsanwälte aufgenommen, die eine Mindestqualifikation haben.

6. Auswechslung des beigeordneten Verteidigers

Da die Auswahlentscheidung des Beschuldigten oftmals unter schwierigen Bedingungen erfolgt, muss er die Möglichkeit erhalten, den beigeordneten Verteidiger einmal im Verfahren ohne Begründung zu wechseln. Ein entsprechender Antrag ist spätestens eine Woche nach Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung zu stellen.

7. Beiordnung eines zweiten Verteidigers

Ein zweiter Pflichtverteidiger ist auf Antrag immer dann beizuordnen, wenn erstinstanzlich vor dem OLG oder vor der großen Strafkammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 76 Abs. 2 Satz 3 GVG) verhandelt wird.

 

weiterführende Informationen zu den Thesen und den Ergebnissen des 43. Strafverteidigertages in Regensburg finden Sie unter folgenden Links:

https://www.strafverteidigertag.de/Strafverteidigertage/Material Strafverteidigertage/regensburgerthesen.pdf

https://www.strafverteidigertag.de/Strafverteidigertage/Material%Strafverteidigertage/ergebnisse 43.pdf

Kanzleieinweihung am 16.05.2014

Am 16.Mai 2014 konnte ich mit zahlreichen Gästen die offizielle Einweihung meiner Kanzleiräumlichkeiten feiern.

Die Segnung übernahm Herr Pfarrer Stephan Rödl.

Höhepunkt der Veranstaltung war die gemeinschaftliche Ausstellung mit dem Titel "Hartes und Zartes" der beiden Berchtesgadener Künstler
Erika Büchter (Aquarelle, Malerei): www.malwerkstatt.com
und Korbinian Hasenknopf (zeitgemäße Schmiedekunst): www.grabenschmiede.de

Rechtsanwalt Kohlschmidt

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