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Urteile / Rechtliches

Update THC-Grenzwert 3,5g ng seit 22.08.2024 in Kraft

Die von Bundestag und Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetzesänderung des § 24 ist am 21.08.2024 verkündet worden und seit dem 22.08.2024 in Kraft.

 

§ 24 a StVG in der aktuellen gültigen Fassung lautet wie folgt:

§ 24a
0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.

(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und
1. ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder
2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Bundestag beschließt am 06.06.2024 den neuen Grenzwert für THC mit 3,5 ng/ml Blut

06.06.2024 Update Grenzwert THC 3,5 ng/ml

Der Bundestag hat nun den von der Ampel-Regierung eingebrachtenen Gesetzesentwurf beschlossen. Ab sofort gilt im Sraßenverkehr ein neuer Grenzwert von 3,5 ng/ml Blut.

 

Wichtig zu beachten ist, dass der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol verboten sind und mit einem erhöhten Bußgeld von 1.000 € und Fahrverbot geahndet. Auch für unter 21-jährige gilt ein absolutes Alkohol und Cannabisverbot am Steuer.

 

Der Grenzwert ist zwar im Verhältnis zu dem von der Rechtsprechung entwickelten bisher maßgeblichen Grenzwert von lediglich 1 ng/ml erheblich erhöht worden. Insbesondere für regelmäßige Konsumenten bleibt die Teilmnahme am Straßenverkehr jedoch auch bei länger zurückliegendem Konsum stets riskant. THC baut eben nicht so linear ab, wie Alkohol.

 

Zu beachten ist natürlich auch, wenn zu einem relevanten THC-Wert im Blut Ausfallerscheinungen hinzukommen. In diesem Fall ist zumindest eine relative Fahruntüchtigkeit gegen und der Straftatbestand des § 316 StGB erfüllt. Dann bleibt es nicht lediglich bei einem Bußgeld und einem Fahrverbot. Vielmehr wird dann die Fahrerlaubnis entzogen und man muss mit einer empfindlichen Geldstrafe rechnen.

14.05.2024: Ampel einigt sich auf THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Straßenverkehr

Der von der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) eingesetzten unabhängigen Expertengruppe vorgeschlagene neue Grenzwert von 3,5 ml/ng für die Teilnahme am Straßenverkehr fand nun Zustimmung bei den Fraktionen der Ampelkoalition.

Es liegt nun ein neuer Gesetzesentwurf vom 14.05.2024 vor, der vorsieht, dass künftig, entsprechend der 0,5 Promille-Grenze maximal eine THC-Konzentration von 3,5 ng/ml Blutserum vorliegen darf.

Wird eine höherer Wert im Blutserum festgestellt, begeht man eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG mit der Folge eines Bußgelds von 500 € und einem einmonatigen Fahrverbot.

Eine wichtige Neuerung wird sein, dass für Cannabiskonsumenten verkehrsrechtlich ein absolutes Alkoholverbot gelten wird.

Der Mischkonsum war auch in der Vergangenheit fahrerlaubnisrechtlich relevant, da er die Fahreignung ausschloss, unabhängig von der Überschreitung von Grenzwerten.

Nun wird er auch direkte bußgeldrechtliche Konsequenzen haben, wenn die THC-Konzentration mehr als 3,5 ng/ml Blutserum beträgt. Für den Ersttäter wird hier bereits ein Regelbußgeld von 1.000 € fällig.

Es ist davon auszugehen, dass das Parlament die Änderung beschließen wird. Bis dahin gilt aber noch der derzeitige Grenzwert von 1,0 ng/ml!

Konsumcannabisgesetz (KCanG) seit 01.04.2024 in Kraft Entscheidung des BGH zur nicht geringen Menge Beschluss vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24

Erst seit dem 01. April 2024 ist das neue Cannabisgesetz, das zu einer Teillegalisierung von Cannabiskonum führt, in Kraft. Schon hat der BGH eine erste Entscheidung zu den sogenannten nicht geringen Mengen gefällt.

BGH Beschluss vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24

Der BGH hat entschieden, dass die nicht geringe Menge, die zu erheblichen Strafschärfungen führt, so wie bislang auch bei 500 Konsumeinheiten, also bei 7,5 g THC zu sehen ist.

Dies steht zwar im Widerspruch zur Gesetzesbegründung. Diese ist allerdings nicht verbindlich, so dass zunächst einmal davon auszugehen sein dürfte, dass die Instanzgerichte den vom BGH neu festgesetzten alten Grenzwert ebenfalls anwenden werden.

Das bedeutet in der Praxis, dass bereits bei geringfügiger Überschreitung der erlaubten Mengen Cannabis (25 g im öffentlichen Raum und 50 g im privaten Bereich), also sobald Strafbarkeit gem § 34 Abs. 1 KCanG gegeben ist, in der Regel auch ein besonders schwerer Fall gem. § 34 Abs.3 Nr. 4 KCanG erfüllt sein dürfte. D.h. jedem Konsumenten kann ich nur raten, sich strikt an die vom Gesetzgeber maximal erlaubten Mengen zu halten. Andernfalls droht sofort eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten.

 

Aktualisierung 16.05.2024

Nun hat auch ein weiterer Senat des BGH die Grenze der nicht geringen Menge THC mit 7,5 g bestätigt. Beschluss vom 23.04.2024 - 5 StR 153/24.

 

 

 

Bußgeldkatalog 2020

Update 28.04.2020

Der neue erheblich verschärfte Bußgeldkatalog gilt seit heute.

 

Am 14.02.2020 hat der Bundesrat  eine weiteren StVO-Novelle beschlossen. Diese führt zu einer Änderung des Bußgeldkataloges 2020. Sobald dieser in Kraft tritt, werden  die Sanktionen für Verkehrsordnungswidrigkeiten erheblich verschärft.

 

Insbesondere im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung muss sich der Kraftfahrer an neue Grenzwerte gewöhnen.

So drohen Punkte im Fahreeignungsregister (FAER) in Flensburg künftig bereits bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 16 km/h innerorts wie außerorts (statt wie bisher erst bei 21 km/h).

Ein einmonatiges Fahrverbot und 2 Punkte wird es jetzt bereits bei einer erstmaligen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 26 km/h geben. Bislang galt das Regelfahrverbot für Wiederholungstäter, die innerhalb eines Jahres zweimal mehr als 26 km/h zu schnell waren.

Innerorts wird ein Fahrverbot bereits ab einer Überschreitung von 21 km/h verhängt werden.

 

Fahren Sie daher stets mit angepasster Geschwindigkeit und passen noch besser auf. Falls Sie doch einmal geblitzt werden sollten, nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt auf zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht.

 

Anerkennungspflicht polnischer Führerschein für deutsche Behörden, Beschluss VG Regensburg v. 22.06.2018, Az. RN 8 S 18.537

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 22.06.2018 besätigt, dass EU-Führerschein von deutschen Behörden grundsätzlich anzuerkennen sind, es sei denn es ergeben sich unmittelbar aus dem Führerschein selbst oder aufgrund unbestreitbarer Informationen des Ausstellerstaates Hinweise auf einen Wohnsitzverstoß.

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem polnischen Fahrerlaubnisinhaber das Recht aberkannt, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen. Ihren Bescheid hat sie damit begründet, dass der Fahrerlaubnisinhaber nach Informationen des deutschen Melderegisters einen Wohnsitz in Deutschland habe.

Das VG Regensburg führt hierzu aus:

"Hierbei handelt es sich nicht um eine unbestreitbare Information, die vom Ausstellermitgliedstaat, also Polen, herrührt. Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat haben ihr zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses - auch nach eigener Einlassung in der Antragserwiderung - überhaupt nicht vorgelegen."

und weiter

"Im vorliegenden Fall spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die Klage [...] Erfolg haben wird, weil die Feststellung, dass der Antragsteller von seiner polnischen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen darf und die Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, rechtswidrig sind und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen"

 

 

Auslagenpauschale bei Verkehrsunfällen 30 €, LG Traunstein, Urteil vom 09.01.2018, Az. 3 O 1748/16

Das Landgericht Traunstein spricht Geschädigten eines Verkehrsunfalls nunmehr eine Auslagenpauschale in Höhe von 30 € statt bisher 25 € zu und führt hierzu in seinem aktuellen Urteil aus:

"In Abweichung von seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des OLG München hält das Gericht einen Betrag in Höhe von 30,00 € für angemessen, 25,00 € sind nicht mehr zeitgemäß. Einerseits liegen die 25,00 € unter dem bereits zu DM-Zeiten zuerkannten Betrag von 50,00 DM, andererseits sind seit der Euroeinführung 16 Jahre vergangen. Der in diesem Zeitraum eingetretenen allgemeinen Verteuerung der Lebenshaltungskosten ist Rechnung zu tragen. Das Gericht wird in Zukunft regelmäßig 30,00 € zusprechen."

Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss, VGH München Urteil v. 25.04.2017, Az. 11 BV 17.33

Der VGH München hat entschieden, dass auch bei einem gelegentlichen Cannabis-Konsumenten, der einmalig unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat,  die Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne Weiteres wegen fehlender Fahreignung die Fahrerlaubnis entziehen dürfe.

Vielmehr ist zuvor durch ein MPU-Gutachten abzuklären, ob der Kraftfahrer künftig Cannabis-Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann.

 

Das letzte Wort ist zu dieser Frage jedoch noch nicht gesprochen. Der VGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Es bleibt somit abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage steht. Insbesondere bleibt abzuwarten, wie die Fahrerlaubnisbehörden vergleichbare Fälle zwischenzeitlich behandeln.

NEU: Zeugen müssen jetzt bei der Polizei erscheinen und aussagen

Der Bundestag hat am 22.06.2017 das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren
Ausgestaltung des Strafverfahrens beschlossen. Dieses ist in Kraft getreten.

 

Geändert wurde auch und insbesondere der § 163 StPO, welcher die Vernehmung durch Polizeibeamte regelt. Bislang war niemand verpflichtet einer polizeilichen Ladung zur Zeugenvernehmung Folge zu leisten, geschweige denn eine Aussage zu machen.

 

Dies ändert sich durch den Beschluss des Bundestags.

 

§ 163 Abs. 3 StPO lautet nun:

"Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt."

 

Was bedeutet das für Sie?

 

Sofern Sie eine mündliche oder schriftliche Ladung eines Polizeibeamten erhalten, um als Zeuge auszusagen, sollten Sie unverzüglich, also noch am selben Tag einen Strafverteidiger/Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren, damit dieser für Sie prüfen kann, ob im konkreten Einzelfall ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu Grunde liegt und Sie verpflichtet sind, bei der Polizei auszusagen.

 

Die große Gefahr lauert darin, dass im Rahmen einer unvorbereiteten Zeugenaussage aus einem Zeugen schnell einmal ein Beschuldigter werden kann, der sich mit seiner Aussage selbst belastet hat. Dies gilt es tunlichst zu vermeiden.

 

Bitten Sie den Polizeibeamten, der Sie lädt, dass Sie zunächst Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen dürfen. Falls er Ihnen dies verweigert, weisen Sie auf Ihr gesetzlich normiertes Recht auf Beiziehung eines Zeugenbeistands nach § 68 b StPO hin.

 

Keine Anordnung einer MPU nach Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille

Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 06.04.2017, Az. 3 C 24.15

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 06.04.2017 endlich Klarheit in die bis dahin unsichere Rechtslage gebracht.

Nach dem das oberste Bayerische Verwaltungsgericht zunächst entschieden hatte, dass eine Fahrerlaubnisbehörde bei Antrag auf Wiedererteilunng der Fahrerlaubnis einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 Promille die Beibringung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) anordnen durfte, folgte eine lange Phase der Rechtsunsicherheit.

Ob eine MPU angeordnet wurde, hing davon ab, welcher Landkreis zuständig war, also von Zufälligkeiten.

 

Nunmehr herrscht Klarheit:

 

Sofern ein Verkehrsteilnehmer, dem wegen einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille von einem Strafrichter die Fahrerlaubnis entzogen wurde, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei seiner Fahrerlaubnisbehörde beantragt, darf diese nicht ohne Vorliegen weiterer Gründe die Beibringung einer MPU anordnen.

 

Eine einmalige Trunkenheitsfahrt rechtfertige ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt sei kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Das zeige die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe.

 

Anordnung MPU ohne Liste der Begutachtungsstellen rechtswidrig

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11.10.2016, Az. M 26 S 16.3697

Das Verwaltungsgericht München hat meinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben.

"Die Anordnung des Antragsgegners zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist rechtswidrig, weil der Antragsstellerin nicht die für die Untersuchung infrage kommenden Stellen mitgeteilt wurden, wozu die Behörde nach dem Wortlaut von § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV jedoch verpflichtet ist."

Die Fahrerlaubnisbehörde bei dem Landratsamt Mühldorf hatte wegen Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens angeordnet. Eine Mitteilung möglicher Begutachtungsstellen wurde jedoch nicht beigefügt.

Die Betroffene sollte ein Gutachten eines "anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr" beibringen.

Dieser Begriff ist für den Betroffenen nach Auffassung des VG München jedoch nicht ohne weiteres bestimmbar. Das Gericht führt hierzu aus: "Bereits die Frage der ausreichenden Akkreditierung kann ohne sachkundige Hilfe kaum mit zumutbarem Aufwand geklärt werden. Im Hinblick auf die insbesondere in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG zum Ausdruck kommende grundsätzlich bestehende behördliche Beratungsverpflichtung kann auch keine Obliegenheit der Antragstellerin angenommen werden, bei der Fahrerlaubnisbehörde entsprechend nachzufragen [...]"

In Fahrerlaubnissachen sind von den Behörden strenge (Form-) vorschriften zu beachten. Oftmals passieren hier Fehler, die behördliche Entscheidungen anfechtbar machen. Eine Überprüfung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht kann sich in zahlreichen Fällen lohnen, wie der oben geschilderte Fall zeigt. Gerne berate und unterstütze ich Sie in allen Führerscheinangelegenheiten.

 

Urteil im Landshuter Geldfälscherprozess

Heute fiel im Landshuter Geldfälscherprozess das Urteil.

Die Angeklagten wurden wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten bzw. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Beide Verurteilte haben auf Rechtsmittel verzichtet und das Urteil akzeptiert.

Eine ausführliche Berichterstattung finden Sie unter folgenden Links:

http://www.wochenblatt.de/nachrichten/landshut/regionales/Mehrjaehrige-Haftstrafen-fuer-die-Bluetenproduzenten-;art67,396997

http://www.br.de/nachrichten/niederbayern/inhalt/geldfaelscher-prozess-landshut-urteil-100.html

http://www.sueddeutsche.de/bayern/prozess-falschgeld-in-garage-gedruckt-haftstrafe-fuer-maenner-aus-niederbayern-1.3202849

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.kriminalitaet-plaedoyers-im-landshuter-geldfaelscher-prozess-erwartet.7e7406a4-3713-4806-a538-26b54cd8ea79.html

http://www.focus.de/regional/bayern/prozesse-plaedoyers-im-landshuter-geldfaelscher-prozess-erwartet_id_6057868.html

 

Aktualisierung 14.10.2016:

Die Staatsanwaltschaft Landshut hat auch im Hinblick auf das Urteil gegen den 24-jährigen auf Rechtsmittel verzichtet. Das Urteil des Landgerichts Landshut im Geldfälscherprozess ist somit rechtskräftig.

 

Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Staatskasse bei Rücknahme des Antrags auf Verlängerung der Bewährungszeit durch die Staatsanwaltschaft

Beschluss des Landgerichts Landshut, 6 Qs 165/16 vom 22.07.2016

Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft Landshut zweimal ohne Rechtsgrundlage beim Amtsgericht Landshut den Antrag auf Verlängerung der Bewährungszeit meines verurteilten Mandanten gestellt.

Beide Male hat die Staatsanwaltschaft auf meine Einwendungen hin ihre Anträge zurückgenommen. Über meinen Antrag, die notwendigen Auslagen des Verurteilten, also die Rechtsanwaltskosten im Bewährungsverfahren, der Staatskasse aufzuerlegen, hat das Amtsgericht nicht entschieden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde war erfolgreich.

Das Landgericht Landshut hat entschieden, dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Bewährungsverfahren zu tragen hat, die dadurch entstanden sind, dass die Staatsanwaltschaft Landshut ihren bereits bei der Stellung unbegründeten Antrag zurückgenommen hat.

Da die von der Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen angeführten Gründe für eine Verlängerung der Bewährungszeit von vornherein nicht gegeben waren, war dieser Fall analog dem Fall einer Anklagerücknahme zu behandeln, em. § 467a Abs. 1 S. 1 StPO.

10-jährige Steuerbefreiung für umgebautes Elektrofahrzeug Hauptzollamt Ulm!

Nunmehr konnte ich das Hauptzollamt Ulm von meiner Rechtsauffassung überzeugen, dass auch in Fällen, in denen ein älteres Fahrzeug mit Verbrennungsmotor in ein Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb umgebaut wird eine Steuerbefreiung von 10 Jahren zu gewähren ist.

Die 10-Jahres-Frist beginnt mit der erstmaligen Inbetriebnahme als Elektrofahrzeug. Es ist nicht auf die Erstzulassung des ursprünglichen Fahrzeugs abzustellen.

Es bleibt zu hoffen, dass sich weitere Hauptzollämter dieser Meinung anschließen.

10-jährige Steuerbefreiung auch für umgebaute Elektrofahrzeuge?

Derzeit ist vor dem Finanzgericht des Saarlandes ein Klageverfahren anhängig. Es wird geprüft, ob die gängige Praxis der Hauptzollämter - hier Hauptzollamt Saarbrücken - zutreffend ist.

 

Derzeit gewähren zahlreiche Hauptzollämter die 10-jährige Steuerbefreiung für umgebaute Elektrofahrzeuge nur ab der Erstzulassung des vormals mit Verbrennungsmotor zugelassenen Fahrzeugs.

 

Dies bedeutet derzeit, dass in allen Fällen in denen ein Umbau von Verbrennungsmotor auf reinen Elektroantrieb erfolgt, und das Fahrzeug welches umgebaut wird, älter als 10 Jahre ist, keine Steuerbefreiung erfolgen kann.

 

Diese Rechtsauffassung steht jedoch nicht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, nämlich der Förderung der Elektromobilität.

 

Bis dato hat nach Kenntnis des Verfassers dieses Berichts noch kein Gericht über die Rechtsfrage entschieden, ob bezüglich der Erstzulassung in Umbaufällen auf die ursprüngliche Erstzulassung, die in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, oder aber auf die erstmalige Zulassung als Elektrofahrzeug im Sinne der Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO abzustellen ist.

 

Es bleibt zu hoffen, dass das Finanzgericht des Saarlandes zeitnah im Sinne der Elektromobilität entscheiden und hier ein richtungsweisendes Urteil fällen wird.

 

Aktualisierung (Februar 2016):

Mit einer Entscheidung des Senats des Finanzgerichts des Saarlandes ist leider nicht vor Ende des Jahres zu rechnen. Voraussichtlich wird aber wegen der grundlegenden Bedeutung der Angelegenheit die Revision zugelassen werden.

 

Ein weiteres Verfahren über Steuerbefreiung von umgebauten Elektrofahrzeugen ist vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht anhängig. Über den Ausgang wird an dieser Stelle berichtet werden.

MPU-Anordnung rechtswidrig, Beschluss des Verwaltungsgericht Regensburg vom 06.05.2015, Az. RN 8 S 15.577

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in einem Eilverfahren nach summarischer Prüfung entschieden, dass eine MPU-Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Landshut rechtswidrig war, weil sie sich auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt hatte.

 

Es führte hierzu aus:

 

"Den Zweck, dem Adressaten ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob das behördliche Verlangen mit der Rechtsordnung in Einklang steht oder ob er die Gutachtensvorlage verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV entzogen wird, vermag die Begründung der Gutachtensanforderung nämlich nach dem oben Gesagten nur zu erfüllen, wenn sich der Adressat auf die darin enthaltenen Angaben verlassen kann.[...] Der Antragsteller müsste sich in solchen Fällen andernfalls nämlich immer einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterziehen, auch wenn sich ihm eine der herangezogenen Rechtsgrundlagen offenkundig als nicht einschlägig erweist. Dies kann nicht sein, denn so könnte die Fahrerlaubnisbehörde in der Hoffnung, der Betroffene und das Gericht werde sich die passende heraussuchen, beliebig viele Befugnisnormen zitieren."

Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde sich bei der Begründung der Anordnung der Beibringung einer MPU stets für die rechtlich zutreffende Rechtsgrundlage entscheiden muss. Andernfalls ist die Anordnung der MPU und die darauf basierende Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig.

Keine Unfallregulierung ohne Rechtsanwalt OLG Frankfurt a.M. 01.12.2014, Az. 22 U 171/13

Das OLG Frankfurt ist der Auffassung, dass jeder Unfallgeschädigte grundsätzlich einen Rechtsanwalts mit der Unfallregulierung beauftragen darf.

Es führt dazu aus:

"Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich zu anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln."

Kfz-Steuerbefreiung auch für umgerüstete Elektrofahrzeuge

Pressemitteilung des Bundesverbandes e-Mobilität vom 08. Mai 2014:

Seit 2012 sind Elektroautos, welche im Zeitraum vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2015 erstmalig zugelassen werden, gemäß §3d KaftStG für 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Bei einer Zulassung bis zum 31. Dezember 2020 gilt die Steuerbefreiung für 5 Jahre. Bisher mussten sich Halter von auf Elektroantrieb umgerüsteten Fahrzeugen jedoch darauf einstellen, dennoch zur Kasse gebeten zu werden. Denn viele Finanzämter vertreten die Ansicht, nach dem Umbau des Fahrzeugs könne es sich nicht mehr um eine Erstzulassung handeln, das Fahrzeug sei vorher bereits zugelassen gewesen. Aus Sicht des Bundesverband eMobilität handelt es sich dabei um eine unnötige Belastung derjenigen, die maßgeblichen Anteil an der Marktbereitung der eMobilität haben.

Dem BEM-Mitgliedsunternehmen LA-Umwelt gemeinnützige GmbH ist es nun gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Kohlschmidt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, gelungen, beim Finanzamt Landshut die Steuerbefreiung auch für ein umgebautes Elektrofahrzeug zu erhalten. „Durch den Ersatz des Verbrennungsmotors durch einen Elektromotor erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges. Es wird ein TÜV-Gutachten zur Betriebserlaubnis benötigt, auf dessen Basis dem Elektrofahrzeug danach eine Zulassung erteilt werden soll. Grundlage der Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist die Motorisierung, also Treibstoffart und Schadstoffemissionen. Dementsprechend muss sich die Erstzulassung auf den Motor und nicht auf das Chassis beziehen. Bei der Zulassung nach dem Umbau handelt es sich unserer Ansicht nach also zweifelsohne um eine Erstzulassung, welche Anspruch auf die Steuerbefreiung gewährt“, so RA Kohlschmidt.


Näheres finden Sie unter:

http://www.bem-ev.de/pm-steuerbefreiung-auch-fur-umgerustete-elektrofahrzeuge/


Punktereform

Am 26. Juni 2013 ist im Vermittlungsausschuss ein Kompromiss zur seit Langem geplanten Punktereform geschlossen worden. Die Änderungen treten zum 1. Mai 2014 in Kraft. Das Verkehrszentralregister (VZR) wird zukünftig Fahrerlaubnisregister (FAER) heißen. Geändert werden insbesondere die Dauer der Tilgungsfristen von Eintragungen, die Punktebewertung der einzelnen Taten, die Tilgungshemmung sowie die Kosten für Punkteabbauseminare. Durch die Gesetzesänderung ergeben sich auch viele Neuerungen in der Verteidigung bei Straßenverkehrsdelikten. Für derzeit laufende Bußgeldverfahren, z.B. wegen Geschwindigkeitsunterschreitung und Abstandsunterschreitung ist es wichtig, sich kompetenten Rat einzuholen, damit im Einzelfall entschieden werden kann, ob - sofern sich eine Eintragung ins Register nicht vermeiden lässt - die derzeit geltende oder die zukünftige Rechtslage für den Mandanten günstiger ist. In Einzelfällen kann ich für Sie den zeitlichen Ablauf entsprechend gestalten, dass auch bei geringen Erfolgsaussichten in der Sache ein für Sie möglichst mildes Ergebnis erzielt werden kann.

Örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Regensburg

Bisher war es gängige Praxis, dass sämtliche im Stadtgebiet Landshut begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten vor dem Amtsgericht Regensburg verhandelt wurden, anstatt vor dem eigentlich zuständigen Amtsgericht Landshut. Dieses Vorgehen wurde vom OLG Bamberg durch Beschluss vom 18.01.2012, Az. 2 Ss OWi 1545/2011, meiner Argumentation folgend, für rechtswidrig erklärt.

Genaueres zu diesem von mir vertretenen Fall: Die Stadt Landshut hat die Zuständigkeit für Geschwindigkeitsmessungen im Stadtgebiet Landshut aus Verwaltungsgründen der Stadt Regensburg übertragen. Daher erhalten Landshuter Bürger, welche im Stadtgebiet geblitzt werden, Bußgeldbescheide der Stadt Regensburg, obwohl Mitarbeiter der Stadt Landshut die Messung durchführen. Die verwaltungsrechtliche Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeiten führt nach der – zutreffenden – Auffassung des OLG Bamberg jedoch nicht dazu, dass für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Bußgeldbescheide das Amtsgericht Regensburg zuständig wäre. Es gilt weiterhin die Tatortzuständigkeit des Amtsgerichts Landshut.

Revision beim Bundesfinanzhof (Az. II R 12/17) zur Frage der Gleichstellung umgebauter Elektrofahrzeuge bei der Steuerbefreiung

Aufgrund der erfolgten Gesetzesänderung des Kraftfahrsteuergesetzes werden nunmehr umgebaute Elektrofahrzeuge zwar grundsätzlich neu zugelassenen Elektrofahrzeugen bei der Steuerbefreiung gleichgestellt.

Leider hat der Gesetzgeber - wohl versehentlich - einen konkreten Stichtag, in § 3d Abs.4 KraftStG eingefügt, der das Finanzgericht des Saarlandes daran hinderte, der diesseits erhobenen Klage stattzugeben.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zugelassen.

Diese habe ich heute beim Bundesfinanzhof in München begründet.

Über den Fortgang und Ausgang des Verfahrens werde ich an dieser Stelle informieren.

Aktualisierung 03.07.2017

Der Beklagte hat auf die Revision erwidert, jedoch keine neuen Argumente vorgebracht. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesfinanzhof im schriftlichen Verfahren entscheiden wird.

Aktualisierung 28.11.2018

Der Bundfinanzhof (BFH ) hat nun durch Urteil die Revision leider als unbegründet verworfen mit folgenden Leitsätzen:

1. Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3 d KraftStG a.F. beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des PKWs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug handelt oder um ein umgerüstetes Fahrzeug. Bei Umrüstfahrzeugen kann es daher vorkommen, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen ist, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmals vorliegen.

2. Die unterschiedslose Anknüpfung an das Erstzulassungsdatum in § 3 d KraftStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers.

 

 

Rechtsanwalt Kohlschmidt

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